Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2003/03/0033
Entscheidungsdatum
30.06.2006
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht
Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;
31999L0047 Nov-31994L0055;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z3;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
VStG §31 Abs1;
VStG §31 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VwRallg;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2
[Hier: Der Beschuldigte wurde gemäß den §§ 40 und 42 VStG
aufgefordert, sich zu den ihm zur Last gelegten (im vorliegenden
Erkenntnis näher dargestellten) Verwaltungsübertretungen des GGBG
zu rechtfertigen. Diese Aufforderung war persönlich an den
Beschuldigten, "p. Adr. Firma P GmbH" unter Anführung der Adresse
des Unternehmenssitzes der P GmbH gerichtet, die
Verwaltungsübertretungen wurden dem Beschuldigten "als bestelltem
verantwortlichem Beauftragten der Firma P GmbH" zur Last gelegt.
Es tut daher der ausreichenden Konkretisierung der Tat keinen
Abbruch, dass nicht ausdrücklich der Sitz des Unternehmens,
sondern der Ort der Kontrolle als Tatort angeführt wurde. Ebenso
ist die Tatzeit mit der Angabe des Tages der Kontrolle ausreichend
konkretisiert. Daher taugliche Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs
2 VStG.]
Stammrechtssatz
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs 2 VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung
(siehe auch Umfang der Konkretisierung)
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Umfang der
Konkretisierung (siehe auch Tatbild)
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2003030033.X01
Dokumentnummer
JWR_2003030033_20060630X01