Verwaltungsgerichtshof
15.12.2003
2003/03/0149
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2
Hier: In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat in der Verfolgungshandlung bzw. im Spruch des Erkenntnisses im vorliegenden Fall (der Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 7, GGBG und nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, GGBG betrifft) keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens nicht ausdrücklich als Tatort im Spruch angeführt wurde, sondern der Ort der Kontrolle. Im Spruch des angefochtenen Bescheides wurde die vom Beschwerdeführer zu vertretende Gesellschaft m.b.H. und ihr Unternehmenssitz angeführt. Auf Grund der konkreten Umschreibung der vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen war der Beschwerdeführer in die Lage versetzt, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen, ebenso war er vor einer Doppelbestrafung geschützt. Dies gilt auch in Ansehung der Tatzeit (Angabe des Tages der Kontrolle).
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).