Verwaltungsgerichtshof
06.07.2006
2005/07/0118
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2
(Hier: Es genügt vielmehr, dass das vom Besch zu vertretende Unternehmen in der Verfolgungshandlung angeführt ist (Hinweis E 15. Dezember 2003, 2003/03/0094).)
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).