Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.07.2006

Geschäftszahl

2005/07/0118

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2

(Hier: Es genügt vielmehr, dass das vom Besch zu vertretende Unternehmen in der Verfolgungshandlung angeführt ist (Hinweis E 15. Dezember 2003, 2003/03/0094).)

Stammrechtssatz

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).