Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.1996

Geschäftszahl

94/10/0017

Rechtssatz

Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).