Verwaltungsgerichtshof
15.12.2003
2003/03/0094
GRS wie 94/10/0017 E 6. Mai 1996 RS 2
Hier: In diesem Sinne tut es der ausreichenden Konkretisierung der Tat im Beschwerdefall (in Zusammenhang mit einer allfälligen Verletzung des Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002,) keinen Abbruch, wenn der Sitz des Unternehmens als Tatort nicht ausdrücklich im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt wurde. Es genügt vielmehr, dass das vom Beschwerdeführer zu vertretende Unternehmen im Spruch bzw. in der Verfolgungshandlung angeführt ist.
Eine taugliche Verfolgungshandlung iSd Paragraph 32, Absatz 2, VStG setzt unter anderem grundsätzlich die Nennung des Tatortes voraus. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen unter Rechtsschutzgesichtspunkten dann in Betracht, wenn im Zweifel der Sitz des Unternehmens als Tatort anzusehen ist und mit Rücksicht auf die sonst angeführten Sachverhaltselemente kein Zweifel übrig bleibt, auf welchen konkreten Tatvorwurf abgestellt wird (Hinweis E 22.4.1993, 92/09/0377).