Die Inanspruchnahme der Haftung der Schuldnerin der Lizenzgebühren für die Steuerschuld des Empfängers der Lizenzeinkünfte setzt die Zulässigkeit der innerstaatlich einzuschlagenden Vorgangsweise unter dem Aspekt des zwischenstaatlichen Steuerrechts voraus (Hinweis E 27. Juli 1994, 91/13/0222).