Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1972 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1972

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 440/1972 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

09.08.1974

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1972

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Ende des Bezugszeitraums: 31. 12. 1988 (§ 125 EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988)

Text

Steuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 99,
  1. Absatz eins,Die Einkommensteuer beschränkt Steuerpflichtiger wird durch Steuerabzug eingehoben:
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften aus im Inland ausgeübter oder verwerteter selbständiger Tätigkeit als Schriftsteller, Vortragender, Künstler, Architekt, Sportler, Artist oder Mitwirkender an Unterhaltungsdarbietungen, wobei es gleichgültig ist, an wen die Vergütungen für die genannten Tätigkeiten geleistet werden,
    2. Ziffer 2
      bei den im Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, aufgezählten Einkünften, wobei es gleichgültig ist, welcher der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und 6 diese Einkünfte grundsätzlich zuzurechnen sind,
    3. Ziffer 3
      bei Aufsichtsratsvergütungen,
    4. Ziffer 4
      bei Einkünften aus im Inland ausgeübter kaufmännischer oder technischer Beratung und bei Einkünften aus der Gestellung von Arbeitskräften zur inländischen Arbeitsausübung.
  2. Absatz 2,Der Steuerabzug beträgt 20 v. H. des vollen Betrages der Einnahmen (Betriebseinnahmen); übernimmt der Schuldner die Steuer zugunsten des Gläubigers, so ist der übernommene Betrag als Leistung des Schuldners den Einnahmen (Betriebseinnahmen) hinzuzurechnen. Der Steuerabzug ist vom Schuldner in dem Zeitpunkt vorzunehmen, in dem die im Absatz eins, genannten Einkünfte dem Gläubiger (Steuerschuldner) zufließen.
  3. Absatz 3,Der Schuldner ist von der Verpflichtung zum Steuerabzug befreit, wenn er die geschuldeten Beträge auf Grund eines Übereinkommens nicht an den beschränkt steuerpflichtigen Gläubiger, sondern an eine inländische juristische Person abführt, die die Urheberrechte wahrt und von dem für die juristische Person zuständigen Betriebsfinanzamt (Paragraph 59, der Bundesabgabenordnung) zur Vornahme des Steuerabzuges zugelassen worden ist. Diese hat den Steuerabzug vorzunehmen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 469/1974

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018

Gesetzesnummer

10004110

Dokumentnummer

NOR12045998

Alte Dokumentnummer

N3197413164R

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1972/440/P99/NOR12045998

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