§ 76 Abs 2 AVG ist nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche Sonderregelung findet sich in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in den §§ 11 und 3 VVG (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).Paragraph 76, Absatz 2, AVG ist nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche Sonderregelung findet sich in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in den Paragraphen 11 und 3 VVG (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).