Verwaltungsgerichtshof
20.03.2003
2002/07/0118
Paragraph 76, Absatz 2, AVG ist nicht anwendbar, wenn die Tragung der der Behörde erwachsenen Barauslagen durch eine Sondervorschrift geregelt ist. Eine solche Sonderregelung findet sich in Ansehung der Barauslagen, die anlässlich der Vollstreckung eines behördlichen Beseitigungsauftrags durch die (Vorbereitung der) Ersatzvornahme entstanden sind, in den Paragraphen 11 und 3 VVG (Hinweis E 17.2.1954, 2883/52, VwSlg 3303 A/1954).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
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