Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2013
Abkürzung
VVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Eintreibung von Geldleistungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
(2)Absatz 2,Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
(3)Absatz 3,Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.
Anmerkung
Vgl. Exekutionsordnung,
BGBl. Nr. 79/1896; Art. III Abs. 3 EG zur Exekutionsordnung,
BGBl. Nr. 6/1953 (Exszindierungsansprüche: Klage beim Bezirksgericht); V d. BKA,
BGBl. Nr. 159/1949, über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Eintreibungsverordnung).
Schlagworte
Vollstreckbarkeitsbestätigung, Oppositionsklage, Gemeinde, Gebietskörperschaft, juristische Person, Titelbehörde, Rückstandsausweis
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005772
Dokumentnummer
NOR40024061