Bundesrecht konsolidiert

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Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

VVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Eintreibung von Geldleistungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Verpflichtung zu einer Geldleistung ist in der Weise zu vollstrecken, daß die Vollstreckungsbehörde durch das zuständige Gericht nach den für das gerichtliche Exekutionsverfahren geltenden Vorschriften die Eintreibung veranlaßt. In diesem Fall schreitet die Vollstreckungsbehörde namens des Berechtigten als betreibenden Gläubigers ein. Die Vollstreckungsbehörde kann die Eintreibung unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben selbst vornehmen, wenn dies im Interesse der Raschheit und der Kostenersparnis gelegen ist.
  2. Absatz 2,Bescheide und Rückstandsausweise, die von der erkennenden oder verfügenden Stelle oder von der Vollstreckungsbehörde mit der Bestätigung versehen sind, daß sie einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegen, sind Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO. Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des Paragraph 35, EO sind bei der Stelle anzubringen, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist.
  3. Absatz 3,Natürliche Personen, juristische Personen des Privatrechts sowie der Bund, die Länder und die Gemeinden können die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen Gericht beantragen. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts können dies nur, soweit ihnen zur Eintreibung einer Geldleistung die Einbringung im Verwaltungsweg (politische Exekution) gewährt ist.

Anmerkung

Vgl. Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 79/1896; Art. III Abs. 3 EG zur Exekutionsordnung, BGBl. Nr. 6/1953 (Exszindierungsansprüche: Klage beim Bezirksgericht); V d. BKA, BGBl. Nr. 159/1949, über den Vorgang bei der Eintreibung von Geldleistungen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Eintreibungsverordnung).

Schlagworte

Vollstreckbarkeitsbestätigung, Oppositionsklage, Gemeinde, Gebietskörperschaft, juristische Person, Titelbehörde, Rückstandsausweis

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005772

Dokumentnummer

NOR40024061

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/53/P3/NOR40024061

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