Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
2001/16/0519
Entscheidungsdatum
20.02.2003
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2001/16/0520
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 90/17/0103 E 14. Juli 1994 RS 4
Stammrechtssatz
In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des VwGH in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Hinweis: E VS 3.10.1985, 85/02/0053).
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot
Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)
Sachverhalt Beweiswürdigung
Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2001160519.X02
Dokumentnummer
JWR_2001160519_20030220X02