Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.09.2003

Geschäftszahl

2002/17/0239

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/17/0103 E 14. Juli 1994 RS 4

Stammrechtssatz

In der Frage der Beweiswürdigung ist die Kontrollbefugnis des VwGH in der Richtung eingeschränkt, ob der maßgebende Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die hiebei angestellten Erwägungen schlüssig sind, weshalb es dem Gerichtshof verwehrt ist, die vorgenommene Beweiswürdigung darüber hinaus auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen (Hinweis: E VS 3.10.1985, 85/02/0053).