Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/11/0167
Entscheidungsdatum
28.08.2024
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/11/0168 E 28.08.2024
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/02/0181 E 14. September 2001 RS 5 (hier: betreffend Beauftragung eines Steuerberaters)
Stammrechtssatz
Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023110167.L02
Im RIS seit
01.10.2024
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2024
Dokumentnummer
JWR_2023110167_20240828L02