Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.2001

Geschäftszahl

2000/02/0181

Rechtssatz

Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/02/0182 E 14. September 2001

2000/02/0180 E 14. September 2001

2000/02/0183 E 14. September 2001