Verwaltungsgerichtshof
14.09.2001
2000/02/0181
Das Vorbringen, es sei eine taugliche Person, wie zB ein Rechtsanwalt, beauftragt worden, reicht allein für sich nicht hin, dass der Beschuldigte von der ihn im Verwaltungsstrafverfahren treffenden Verantwortung entlastet wäre. Es bedarf hierzu weiterer Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden sei (Hinweis: E 15. 2.1999, 92/05/0074). Auch auf die richtige Ausführung des Auftrages durch einen Rechtsanwalt darf nicht völlig vertraut werden.
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
2000/02/0182 E 14. September 2001
2000/02/0180 E 14. September 2001
2000/02/0183 E 14. September 2001