Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
2001/18/0074
Entscheidungsdatum
19.05.2004
Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht
Norm
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/18/0265 E 20. Februar 2001 RS 1
(Hier: Der Fremde ist wegen Veruntreuung sowie wegen Diebstahles
jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Danach erfolgte eine
Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges (Täuschung
über seine Zahlungsfähigkeit und - willigkeit) und der Verletzung
der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten,
davon fünf Monate bedingt. Zuletzt ist der Fremde wegen des
Verbrechens des schweren Betruges, wegen Fälschung besonders
geschützter Urkunden, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie
wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden,
weil er ua ein Versicherungsunternehmen durch Täuschungshandlungen
zur Auszahlung von insgesamt S 478.000,-- veranlasst und unbefugt
eine Faustfeuerwaffe besessen hatte. Dieses Gesamtfehlverhalten
des Fremden lässt zwar iSd § 37 Abs. 1 FrG 1997 die
aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Art. 8 Abs.
2 MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen; ihre
Auswirkungen auf seine Lebenssituation würden jedoch in Anbetracht
des Ausmaßes seiner Integration (insgesamt etwa dreißigjähriger
Aufenthalt und langjährige Bindung zu seiner Familie) schwerer als
die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen,
sodass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 2 FrG 1997 nicht
zulässig ist.)
Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001180074.X03
Dokumentnummer
JWR_2001180074_20040519X03