Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 98/18/0265

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

98/18/0265

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180265.X01

Im RIS seit

08.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180265_20010220X01

Rechtssatz für 98/18/0192

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

98/18/0192

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0265 E 20. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998180192.X02

Im RIS seit

15.11.2001

Dokumentnummer

JWR_1998180192_20010424X02

Rechtssatz für 2001/18/0074

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2001/18/0074

Entscheidungsdatum

19.05.2004

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0265 E 20. Februar 2001 RS 1 (Hier: Der Fremde ist wegen Veruntreuung sowie wegen Diebstahles jeweils zu Geldstrafen verurteilt worden. Danach erfolgte eine Verurteilung wegen des Vergehens des schweren Betruges (Täuschung über seine Zahlungsfähigkeit und - willigkeit) und der Verletzung der Unterhaltspflicht zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten, davon fünf Monate bedingt. Zuletzt ist der Fremde wegen des Verbrechens des schweren Betruges, wegen Fälschung besonders geschützter Urkunden, wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung sowie wegen des Vergehens nach § 50 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren verurteilt worden, weil er ua ein Versicherungsunternehmen durch Täuschungshandlungen zur Auszahlung von insgesamt S 478.000,-- veranlasst und unbefugt eine Faustfeuerwaffe besessen hatte. Dieses Gesamtfehlverhalten des Fremden lässt zwar iSd § 37 Abs. 1 FrG 1997 die aufenthaltsbeendende Maßnahme wegen Gefährdung der in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Rechtsgüter als dringend geboten erscheinen; ihre Auswirkungen auf seine Lebenssituation würden jedoch in Anbetracht des Ausmaßes seiner Integration (insgesamt etwa dreißigjähriger Aufenthalt und langjährige Bindung zu seiner Familie) schwerer als die Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wiegen, sodass diese Maßnahme im Grund des § 37 Abs. 2 FrG 1997 nicht zulässig ist.)

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001180074.X03

Im RIS seit

08.07.2004

Dokumentnummer

JWR_2001180074_20040519X03