Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Geschäftszahl

98/18/0192

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/18/0265 E 20. Februar 2001 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).