Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.02.2001

Geschäftszahl

98/18/0265

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (Hinweis: E 13.3.2001, 2000/18/0097).