Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt
hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt
werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer
Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch
"rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die
Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt
(Hinweis Berchtold, Zustellgesetz, 33).