Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.2001

Geschäftszahl

99/06/0049

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 2

Stammrechtssatz

Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt

hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt

werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer

Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch

"rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die

Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt

(Hinweis Berchtold, Zustellgesetz, 33).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2001:1999060049.X04