Verwaltungsgerichtshof
26.11.1991
91/14/0220
GRS wie 91/14/0218 B 26. November 1991 RS 2
Ob jemand vom Zustellvorgang "rechtzeitig" Kenntnis erlangt hat, kann nur nach den Verhältnissen des Einzelfalles beurteilt werden. Wird durch die Zustellung der Beginn einer Rechtsmittelfrist ausgelöst, so erlangt der Empfänger noch "rechtzeitig" vom Zustellvorgang Kenntnis, wenn ihm ein für die Einbringung des Rechtsmittels angemessener Zeitraum verbleibt (Hinweis Berchtold, Zustellgesetz, 33).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
91/14/0221 B 26. November 1991
Besprechung in:
AnwBl 5 aus 1992,;