Eine Verpflichtung der Behörde, die Partei darauf hinzuweisen, daß bzw welche der gesundheitsbezogenen Angaben allenfalls gemäß § 9 Abs 3 LMG 1975 zugelassen werden könnten, besteht nicht.Eine Verpflichtung der Behörde, die Partei darauf hinzuweisen, daß bzw welche der gesundheitsbezogenen Angaben allenfalls gemäß Paragraph 9, Absatz 3, LMG 1975 zugelassen werden könnten, besteht nicht.