Ob der Aufwand des AbgPfl für freiwillige Abfertigungen, die der Ehegattin und dem Sohn bezahlt wurden, als Betriebsausgabe abzuziehen ist, hängt schon unter den für die Beurteilung vertraglicher Beziehungen naher Angehöriger maßgeblichen Gesichtspunkten, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugsverbotes nach § 20 Abs 1 Z 4 EStG 1972 davon ab, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die unter Bedachtnahme auf den Wert von Leistung und Gegenleistung einer Überprüfung im Rahmen eines Fremdvergleiches standhalten (Hinweis E 9.10.1991, 89/13/0128). Maßgebend ist somit, ob Leistungen nach Art der behaupteten freiwilligen Abfertigungen (neben den gesetzlichen Abfertigungen) auch an familienfremde Dienstnehmer gewährt worden wären.Ob der Aufwand des AbgPfl für freiwillige Abfertigungen, die der Ehegattin und dem Sohn bezahlt wurden, als Betriebsausgabe abzuziehen ist, hängt schon unter den für die Beurteilung vertraglicher Beziehungen naher Angehöriger maßgeblichen Gesichtspunkten, aber auch unter dem Gesichtspunkt des Abzugsverbotes nach Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, EStG 1972 davon ab, ob es sich dabei um Leistungen handelt, die unter Bedachtnahme auf den Wert von Leistung und Gegenleistung einer Überprüfung im Rahmen eines Fremdvergleiches standhalten (Hinweis E 9.10.1991, 89/13/0128). Maßgebend ist somit, ob Leistungen nach Art der behaupteten freiwilligen Abfertigungen (neben den gesetzlichen Abfertigungen) auch an familienfremde Dienstnehmer gewährt worden wären.