Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

27.08.1994

Außerkrafttretensdatum

29.12.2000

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 und 5
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. I Z 65, BGBl. Nr. 818/1993;
Abs. 2
ab 1. 1. 1994 (Veranlagungsjahr 1994)
Art. II Z 22, BGBl. Nr. 680/1994

Text

5. TEIL

STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Paragraph 47, (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt.

  1. Absatz 2Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Ein Dienstverhältnis ist weiters dann anzunehmen, wenn bei einer Person, die an einer Kapitalgesellschaft nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt ist, die Voraussetzungen des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, vorliegen.
  2. Absatz 3Werden Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 gemeinsam mit anderen gesetzlichen Pensionen oder Bezügen und Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis ausgezahlt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn für die gemeinsam ausgezahlten Beträge ausschließlich von der auszahlenden Stelle wahrzunehmen. Über die ausgezahlten Bezüge ist ein einheitlicher Lohnzettel auszustellen.
  3. Absatz 4Der Bundesminister für Finanzen kann anordnen, daß bei getrennter Auszahlung von zwei oder mehreren Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung sowie von Bezügen oder Vorteilen aus einem früheren Dienstverhältnis bei Gebietskörperschaften im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 eine der auszahlenden Stellen die gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornimmt. In diesem Fall hat der (die) die gemeinsame Besteuerung durchführende Sozialversicherungsträger (Gebietskörperschaft) einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.
  4. Absatz 5Werden Bezüge oder Vorteile aus einem früheren Dienstverhältnis neben einer Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung ausbezahlt, so kann der Sozialversicherungsträger eine gemeinsame Versteuerung dieser Bezüge vornehmen. In diesem Fall hat der Sozialversicherungsträger einen einheitlichen Lohnzettel auszustellen.

Anmerkung

ÜR: Art. I Z 70, BGBl. Nr. 818/1993

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12053101

Alte Dokumentnummer

N3199413654A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P47/NOR12053101

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