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Einkommensteuergesetz 1988 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

30.12.2000

Außerkrafttretensdatum

24.05.2002

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 2 lit. a und Z 3 lit. a
ab 1. 1. 2000 (Veranlagungsjahr 2000)
§ 124b Z 43 idF BGBl. I Nr. 106/1999
Abs. 1 Z 1 lit.e, Z 4 und Z 5
ab 1. 1. 2001 (Veranlagungsjahr 2001)
§ 124b Z 48 idF BGBl. I Nr. 142/2000

Text

Nichtselbständige Arbeit (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4,)

Paragraph 25, (1) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn) sind:

  1. Ziffer eins
    1. Litera a
      Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis. Dazu zählen auch Pensionszusagen, wenn sie ganz oder teilweise anstelle des bisher gezahlten Arbeitslohns oder der Lohnerhöhungen, auf die jeweils ein Anspruch besteht, gewährt werden, ausgenommen eine lohngestaltende Vorschrift im Sinne des Paragraph 68, Absatz 5, Ziffer eins bis 6 sieht dies vor.
    2. Litera b
      Bezüge und Vorteile von Personen, die an Kapitalgesellschaften nicht wesentlich im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, beteiligt sind, auch dann, wenn bei einer sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (Paragraph 47, Absatz 2,) aufweisenden Beschäftigung die Verpflichtung, den Weisungen eines anderen zu folgen, auf Grund gesellschaftsvertraglicher Sonderbestimmung fehlt.
    3. Litera c
      Bezüge aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung.
    4. Litera d
      Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung, die einer inländischen Kranken- oder Unfallversorgung entspricht.
    5. Litera e
      Bezüge aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
    Bezüge gemäß Litera c bis e, ausgenommen solche aus einer Unfallversorgung, sind nur dann Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn sie auf Grund eines bestehenden oder früheren Dienstverhältnisses zufließen. In allen anderen Fällen sind diese Bezüge nach Paragraph 32, Ziffer eins, zu erfassen.
  2. Ziffer 2
    1. Litera a
      Bezüge und Vorteile aus inländischen Pensionskassen. Jene Teile der Bezüge und Vorteile, die auf die
      1. Sub-Litera, a, a
        vom Arbeitnehmer,
      2. Sub-Litera, b, b
        vom wesentlich Beteiligten im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, und
      3. Sub-Litera, c, c
        von einer natürlichen Person als Arbeitgeber für sich selbst
      eingezahlten Beträge entfallen, sind nur mit 25% zu erfassen. Soweit für die Beiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Bezüge und Vorteile steuerfrei. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, ein pauschales Ausscheiden der steuerfreien Bezüge und Vorteile mit Verordnung festzulegen.
    2. Litera b
      Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen. Derartige Bezüge sind nur mit 25% zu erfassen, soweit eine ausländische gesetzliche Verpflichtung zur Leistung von Pensionskassenbeiträgen nicht besteht.
    3. Litera c
      Zuwendungen von Privatstiftungen im Sinne des Paragraph 4, Absatz 11,, soweit sie als Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind, sowie Bezüge und Vorteile aus Unterstützungskassen.
  3. Ziffer 3
    1. Litera a
      Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung. Besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung bzw. Höherversicherungspensionen sind nur mit 25% zu erfassen; soweit besondere Steigerungsbeträge aus der Höherversicherung in der Pensionsversicherung auf Beiträgen beruhen, die im Zeitpunkt der Leistung als Pflichtbeiträge abzugsfähig waren, sind sie zur Gänze zu erfassen. Soweit für Pensionsbeiträge eine Prämie nach Paragraph 108 a, in Anspruch genommen worden ist, sind die auf diese Beiträge entfallenden Pensionen steuerfrei.
    2. Litera b
      Gleichartige Bezüge aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
    3. Litera c
      Pensionen aus einer ausländischen gesetzlichen Sozialversicherung, die einer inländischen gesetzlichen Sozialversicherung entspricht.
    4. Litera d
      Rückzahlungen von Pflichtbeiträgen, sofern diese ganz oder teilweise auf Grund des Vorliegens von Einkünften im Sinne der Ziffer eins, einbehalten wurden.
  4. Ziffer 4
    1. Litera a
      Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge im Sinne des Bezügegesetzes und des Verfassungsgerichtshofgesetzes.
    2. Litera b
      Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates), Bezirksvorsteher (Stellvertreter) der Stadt Wien, Mitglieder eines Landtages sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten, weiters Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge, die Bürgermeister, Vizebürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter), Stadträte und Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung sowie deren Hinterbliebene auf Grund gesetzlicher Regelung erhalten.
    3. Litera c
      Bezüge von öffentlich-rechtlich Bediensteten (Beamten) des Bundes aus Nebentätigkeiten im Sinne des Paragraph 37, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und vertraglich Bediensteten des Bundes aus vergleichbaren Tätigkeiten sowie öffentlich Bediensteten anderer Gebietskörperschaften auf Grund vergleichbarer gesetzlicher Regelungen.
  5. Ziffer 5
    Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die diese Tätigkeit im Rahmen eines von der Bildungseinrichtung vorgegebenen Studien-, Lehr- oder Stundenplanes ausüben, und zwar auch dann, wenn mehrere Wochen- oder Monatsstunden zu Blockveranstaltungen zusammengefasst werden. Nicht darunter fallen Bezüge, Auslagenersätze und Ruhe-(Versorgungs-)Bezüge von Vortragenden, Lehrenden und Unterrichtenden, die an Einrichtungen tätig sind, die vorwiegend Erwachsenenbildung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, Bundesgesetzblatt Nr. 171 aus 1973,, betreiben, ausgenommen Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ist anzuwenden.
  1. Absatz 2Bei den Einkünften im Sinne des Absatz eins, ist es unmaßgeblich, ob es sich um einmalige oder laufende Einnahmen handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und ob sie dem zunächst Bezugsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger zufließen.

Schlagworte

Versorgungseinrichtung, Ruhebezug, Versorgungsbezug

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40013694

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P25/NOR40013694

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