(3)Absatz 3,Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder gegenüber einer Gebietskörperschaft zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge oder Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 gewährt, oder an eine andere Gebietskörperschaft, die ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 und 4 gewährt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ausschließlich von dem Arbeitgeber wahrzunehmen, an den die Bezüge abgetreten wurden. Nur diesem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder gegenüber einer Gebietskörperschaft zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge oder Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt, oder an eine andere Gebietskörperschaft, die ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 4 gewährt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ausschließlich von dem Arbeitgeber wahrzunehmen, an den die Bezüge abgetreten wurden. Nur diesem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.