Bundesrecht konsolidiert

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Einkommensteuergesetz 1988 § 47

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

30.11.1993

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

5. TEIL

STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)

Arbeitgeber, Arbeitnehmer

Paragraph 47, (1) Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25,) wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben (Lohnsteuer), wenn im Inland eine Betriebsstätte (Paragraph 81,) des Arbeitgebers besteht. Arbeitnehmer ist eine natürliche Person, die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht. Arbeitgeber ist, wer Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, auszahlt.

  1. Absatz 2Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist.
  2. Absatz 3Tritt ein Arbeitnehmer seine Pensionsansprüche aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder gegenüber einer Gebietskörperschaft zur gemeinsamen Auszahlung und Versteuerung an seinen früheren Arbeitgeber ab, der ihm Bezüge oder Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, gewährt, oder an eine andere Gebietskörperschaft, die ihm Bezüge und Vorteile aus dem früheren Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins und 4 gewährt, dann sind die Pflichten des Arbeitgebers hinsichtlich des Steuerabzugs vom Arbeitslohn ausschließlich von dem Arbeitgeber wahrzunehmen, an den die Bezüge abgetreten wurden. Nur diesem Arbeitgeber ist eine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  3. Absatz 4Auf Antrag des Abgabepflichtigen kann der Lohnsteuerabzug von zwei oder mehreren Bezügen und Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung von einem Sozialversicherungsträger vorgenommen werden. In diesem Fall ist eine Lohnsteuerkarte nur dem Sozialversicherungsträger vorzulegen, der den gemeinsamen Lohnsteuerabzug von der Summe der Bezüge und Pensionen vornimmt.

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049935

Alte Dokumentnummer

N3198811135E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P47/NOR12049935

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