Für die Anerkennung von Kreditrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung ist lediglich der Zweck des jeweiligen Kredites (Errichtung und Erweiterung des Betriebes oder Bezahlung von Forderungen des laufenden Betriebes) maßgebend, mag eine einzige Bürgschaftserklärung auch mehrere Kredite mit unterschiedlichen Zwecken erfassen. Gegen eine Aufteilung nach Kreditzwecken bestehen daher keine Bedenken.