Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
2006/05/0113
Entscheidungsdatum
24.11.2008
Index
L46109 Tierhaltung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;
TierschutzG Wr 1987 §28 Abs2 Z1;
TierschutzG Wr 1987 §29;
VStG §19 idF 1978/117;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/02/0093 E 15. Mai 1990 RS 4
(hier mit Zusatz: "Wenn hier die belangte Behörde aus den
spezialpräventiven Überlegungen (Bf war durch geringere Strafen
über Jahre hinweg nicht zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen)
von einer Herabsetzung der Strafe absieht, so verkennt sie, dass
der Gefahr, der Beschwerdeführer würde sich auch in Hinkunft nicht
rechtskonform verhalten, durch den ausgesprochenen Verfall
begegnet wurde. Auf Grund des Verfalls der gegenständlichen
Schäferhunde konnte nicht ohne weiteres von einer Tatwiederholung
durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dies durfte die
belangte Behörde bei der Strafzumessung nicht erschwerend
berücksichtigen.")
Stammrechtssatz
Die Behörde darf in die Strafbemessung Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbeziehen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050113.X04
Im RIS seit
15.01.2009
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011
Dokumentnummer
JWR_2006050113_20081124X04