Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Geschäftszahl

93/09/0191

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0093 4

Stammrechtssatz

Die Behörde darf in die Strafbemessung Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbeziehen.