Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.2008

Geschäftszahl

2006/05/0113

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0093 E 15. Mai 1990 RS 4

(hier mit Zusatz: "Wenn hier die belangte Behörde aus den spezialpräventiven Überlegungen (Bf war durch geringere Strafen über Jahre hinweg nicht zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen) von einer Herabsetzung der Strafe absieht, so verkennt sie, dass der Gefahr, der Beschwerdeführer würde sich auch in Hinkunft nicht rechtskonform verhalten, durch den ausgesprochenen Verfall begegnet wurde. Auf Grund des Verfalls der gegenständlichen Schäferhunde konnte nicht ohne weiteres von einer Tatwiederholung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dies durfte die belangte Behörde bei der Strafzumessung nicht erschwerend berücksichtigen.")

Stammrechtssatz

Die Behörde darf in die Strafbemessung Überlegungen der Spezialprävention und Generalprävention einbeziehen.