Die Fahrtrichtung bildet bei der Übertretung nach § 20 Abs 2 StVO nach der Rsp des VwGHDie Fahrtrichtung bildet bei der Übertretung nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO nach der Rsp des VwGH
(Hinweis E 17.5.1989, 88/03/0254) nur etwa dann ein Tatbestandsmerkmal und ist eine Voraussetzung einer tauglichen Verfolgungshandlung, wenn bezüglich der beiden Fahrtrichtungen am Ort der Geschwindigkeitsüberschreitung verschiedene Höchstgeschwindigkeiten verordnet sind oder die Sprengelgrenze einer Strafbehörde auf der Mitte der Fahrbahn ist.