Die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse ist angesichts des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs 2 lit f erster Fall KFG schon begrifflich gegeben.Die besondere Gefährlichkeit der Verhältnisse ist angesichts des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach Paragraph 66, Absatz 2, Litera f, erster Fall KFG schon begrifflich gegeben.