Im Lichte des Sparsamkeitsgebotes und Wirtschaftlichkeitsgebotes (Art 51a und 126b Abs 5 B-VG) erscheint primär der Freizeitausgleich für Überstunden, wenn dieser möglich ist, geboten.Im Lichte des Sparsamkeitsgebotes und Wirtschaftlichkeitsgebotes (Artikel 51 a und 126 b Absatz 5, B-VG) erscheint primär der Freizeitausgleich für Überstunden, wenn dieser möglich ist, geboten.