(5)Absatz 5,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 10 MSchG, nach § 10 Abs. 12 VKG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach § 48 Abs. 2 oder 6 nicht überschreiten, die Abs. 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als Mehrdienstleistung und sindAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 10, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 12, VKG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie die regelmäßige Wochendienstzeit nach Paragraph 48, Absatz 2, oder 6 nicht überschreiten, die Absatz 2 bis 4 nicht anzuwenden. Diese Zeiten gelten als Mehrdienstleistung und sind
innerhalb von sechs Monaten im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten.
Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind auf sie die Abs. 2 bis 4 anzuwenden.Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die regelmäßige Wochendienstzeit überschreiten, sind auf sie die Absatz 2 bis 4 anzuwenden.