Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 126b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 126b

Inkrafttretensdatum

04.09.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126b. (1) Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen, die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

  1. Absatz 2,Der Rechnungshof überprüft weiter die Gebarung von Unternehmungen, an denen der Bund allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern mit mindestens 50 v. H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die der Bund allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
  2. Absatz 3,Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Der Rechnungshof hat auf Beschluß des Nationalrates oder auf Verlangen von Mitgliedern des Nationalrates in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen. Die nähere Regelung wird durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates getroffen. Desgleichen hat der Rechnungshof auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers solche Akte durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche Wirtschaft, Bundesorgan, Rechnungshofkontrolle, Monopolunternehmung, Monopolbetrieb, Beteiligung, Bundesbeteiligung, Subbeteiligung, öffentlich-rechtliche Körperschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Gesetzmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Prüfungsbefugnis, Antrag, Nationalratsbeschluß, Nationalratsmitglied, Nationalratsabgeordneter, ersuchende Stelle, Geschäftsordnungsgesetz, Stammkapital, Grundkapital

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40000010

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A126b/NOR40000010

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