Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 51a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 51a

Inkrafttretensdatum

01.01.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2008

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Beachte

Ist bis zum Ablauf des 31.12.2012 weiterhin anzuwenden (vgl. Art. 151 Abs. 37).

Text

Artikel 51a.
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.
  2. Absatz 2Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann
    1. Ziffer eins
      der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;
    2. Ziffer 2
      der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.

Schlagworte

Finanzminister, fällige Verpflichtung, gesamtwirtschaftliche Entwicklung, Verfügung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2021

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR40045773

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A51a/NOR40045773

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