Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1993

Geschäftszahl

92/09/0226

Rechtssatz

Im Lichte des Sparsamkeitsgebotes und Wirtschaftlichkeitsgebotes (Artikel 51 a und 126 b Absatz 5, B-VG) erscheint primär der Freizeitausgleich für Überstunden, wenn dieser möglich ist, geboten.