(4)Absatz 4,Auf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach § 23 Abs. 6 MSchG, nach § 10 Abs. 9 EKUG und nach § 50c Abs. 3 dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Abs. 2 nicht anzuwenden. Diese Zeiten sindAuf Zeiten einer zusätzlichen Dienstleistung nach Paragraph 23, Absatz 6, MSchG, nach Paragraph 10, Absatz 9, EKUG und nach Paragraph 50 c, Absatz 3, dieses Bundesgesetzes ist, soweit sie die volle Wochendienstzeit nicht überschreiten, Absatz 2, nicht anzuwenden. Diese Zeiten sind
im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen oder
nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Abs. 2 anzuwenden.nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten. Soweit jedoch Zeiten einer solchen Dienstleistung die volle Wochendienstzeit überschreiten, ist Absatz 2, anzuwenden.