Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Verfassungsgesetz Art. 126b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Verfassungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 1/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 143/1948

Typ

BVG

§/Artikel/Anlage

Art. 126b

Inkrafttretensdatum

14.08.1948

Außerkrafttretensdatum

30.09.1975

Abkürzung

B-VG

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Text

Artikel 126b. (1) Der Rechnungshof hat die gesamte Staatswirtschaft des Bundes, ferner die Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten zu überprüfen die von Organen des Bundes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Bundes bestellt sind.

  1. Absatz 2,Der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegt weiter die Gebarung von Unternehmungen, die der Bund allein betreibt oder an denen der Bund finanziell beteiligt ist. Überprüft der Rechnungshof die Gebarung einer solchen Unternehmung, so kann er auch die Gebarung von Unternehmungen überprüfen, an denen diese Unternehmung finanziell beteiligt ist. Einer finanziellen Beteiligung ist die treuhändige Verwaltung von Bundesvermögen, die Übernahme der Ertrags- oder Ausfallshaftung für eine Unternehmung, die Gewährung eines zur Führung einer Unternehmung notwendigen Darlehens aus Bundesmitteln oder die Zuwendung einer demselben Zwecke dienenden Beihilfe aus Bundesmitteln gleichzuhalten.
  2. Absatz 3,Der Rechnungshof ist befugt, die Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln des Bundes zu überprüfen.
  3. Absatz 4,Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der Bundesregierung oder eines Bundesministers in seinen Wirkungsbereich fallende besondere Akte der Gebarungsüberprüfung durchzuführen und das Ergebnis der ersuchenden Stelle mitzuteilen.
  4. Absatz 5,Die Überprüfung des Rechnungshofes hat sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken.

Schlagworte

Privatwirtschaftsverwaltung, öffentliche Wirtschaft, Bundesorgan, Rechnungshofkontrolle, Monopolunternehmung, Monopolbetrieb, Haftung, Beteiligung, Bundesbeteiligung, Subbeteiligung, Ertragshaftung, Treuhänder, öffentlich-rechtliche Körperschaft, Körperschaft öffentlichen Rechts, Gesetzmäßigkeit, Rechtmäßigkeit, Antrag, Prüfungsbefugnis

Gesetzesnummer

10000138

Dokumentnummer

NOR12003724

Alte Dokumentnummer

N1194812224T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/1/A126b/NOR12003724

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