Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2007/07/0070
Entscheidungsdatum
24.07.2008
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 91/07/0057 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13509 A/1991 RS 1
(hier nur erster Satz)
Stammrechtssatz
Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des § 4 Abs 2 VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007070070.X01
Im RIS seit
05.09.2008
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2008
Dokumentnummer
JWR_2007070070_20080724X01