Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

92/06/0025

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/08 91/07/0057 1

Stammrechtssatz

Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.