Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.2003

Geschäftszahl

2003/07/0084

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/07/0057 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13509 A/1991 RS 1

Stammrechtssatz

Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.