Verwaltungsgerichtshof
16.10.2003
2003/07/0084
GRS wie 91/07/0057 E 8. Oktober 1991 VwSlg 13509 A/1991 RS 1
Der in Bescheidform ergehende Kostenvorauszahlungsauftrag im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, VVG ist keine Vollstreckungsverfügung, sondern ein im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehender verfahrensrechtlicher Bescheid, auf den die Bestimmungen des AVG voll anzuwenden sind. Dieser Bescheid dient nicht mehr der Herstellung des bescheidgemäßen Zustandes, sondern nur der Schadloshaltung der Behörde.