Die Vorschrift des § 101 Abs 1 lit a KFG betrifft die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit. Hingegen besagt § 102 Abs 1 KFG, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kfz und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Wird dem Besch als Lenker ein als erwiesen angenommener Sachverhalt in Richtung des § 102 Abs 1 KFG zum Vorwurf gemacht, als verletzte Verwaltungsvorschrift hingegen § 101 Abs 1 lit a KFG zitiert, so ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig.Die Vorschrift des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG betrifft die Tätigkeit der Unterbringung der zu befördernden Güter im Fahrzeug und das Ergebnis dieser Tätigkeit. Hingegen besagt Paragraph 102, Absatz eins, KFG, daß der Kraftfahrzeuglenker ein Kfz erst in Betrieb nehmen darf, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kfz und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen. Wird dem Besch als Lenker ein als erwiesen angenommener Sachverhalt in Richtung des Paragraph 102, Absatz eins, KFG zum Vorwurf gemacht, als verletzte Verwaltungsvorschrift hingegen Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG zitiert, so ist der Strafbescheid inhaltlich rechtswidrig.