(5)Absatz 5,Transporte, bei denen die im Abs. 1 lit. a bis c angeführten oder die gemäß Abs. 6 festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig; dies gilt nicht für die Beförderung im Vorlauf- und Nachlaufverkehr, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte bei der Beförderung von kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreitet. Diese Bewilligung darf nur für die Beförderung einer unteilbaren Ladung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und nur unter Vorschreibung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden. § 36 lit. c, § 39 Abs. 3 und § 40 Abs. 4 sind sinngemäß anzuwenden.Transporte, bei denen die im Absatz eins, Litera a bis c angeführten oder die gemäß Absatz 6, festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt werden, und Langgutfuhren, bei denen die Länge des Kraftfahrzeuges oder des letzten Anhängers samt der Ladung mehr als 16 m beträgt, sind nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Transport durchgeführt werden soll, zulässig; dies gilt nicht für die Beförderung im Vorlauf- und Nachlaufverkehr, sofern die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte bei der Beförderung von kranbaren Sattelanhängern 39000 kg und bei der Beförderung von Containern und Wechselaufbauten 42000 kg nicht überschreitet. Diese Bewilligung darf nur für die Beförderung einer unteilbaren Ladung oder wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen diese Fahrzeuge verwendet werden, und nur unter Vorschreibung der höchsten zulässigen Fahrgeschwindigkeit und, soweit dies nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötig ist, unter den entsprechenden Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Einschränkungen der Gültigkeit erteilt werden. Paragraph 36, Litera c,, Paragraph 39, Absatz 3 und Paragraph 40, Absatz 4, sind sinngemäß anzuwenden.