Wird bei einer Anteilsübertragung zwischen Gesellschaftern einer GmbH der ausscheidende Gesellschafter mit Wirtschaftsgütern der Gesellschaft abgefunden, stellt dies in Höhe des objektiven Wertes dieser Wirtschaftsgüter eine Vorteilsgewährung an den den Anteil erwerbenden Gesellschafter dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Gesellschaftsanteile der verbleibenden und des anteilserwerbenden Gesellschafters durch einen solchen Vorgang in ihrem Wert beeinflußt worden sein mögen. Dem Zufluß des mit der Schuldtilgung eingetretenen Vermögensvorteils kann nicht aufrechnungsweise der bei der tilgenden Gesellschaft dadurch eingetretene Vermögensnachteil im Umweg der Minderung des Beteiligungswertes entgegengehalten werden. Schwankungen des Beteiligungswertes sind bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG 1972 nämlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, während bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs 1 und § 5 EStG 1972 die Beurteilung einer Minderung des Beteiligungswertes auch die Einbeziehung der vielfältigen weiteren, den Teilwert bestimmenden Faktoren erfordern würde (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228).Wird bei einer Anteilsübertragung zwischen Gesellschaftern einer GmbH der ausscheidende Gesellschafter mit Wirtschaftsgütern der Gesellschaft abgefunden, stellt dies in Höhe des objektiven Wertes dieser Wirtschaftsgüter eine Vorteilsgewährung an den den Anteil erwerbenden Gesellschafter dar. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß die Gesellschaftsanteile der verbleibenden und des anteilserwerbenden Gesellschafters durch einen solchen Vorgang in ihrem Wert beeinflußt worden sein mögen. Dem Zufluß des mit der Schuldtilgung eingetretenen Vermögensvorteils kann nicht aufrechnungsweise der bei der tilgenden Gesellschaft dadurch eingetretene Vermögensnachteil im Umweg der Minderung des Beteiligungswertes entgegengehalten werden. Schwankungen des Beteiligungswertes sind bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1972 nämlich einkommensteuerrechtlich unbeachtlich, während bei der Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins und Paragraph 5, EStG 1972 die Beurteilung einer Minderung des Beteiligungswertes auch die Einbeziehung der vielfältigen weiteren, den Teilwert bestimmenden Faktoren erfordern würde (Hinweis E 29.4.1992, 90/13/0228).