Die BAO beinhaltet keine dem § 42 Abs 4 VwGG idF 1990/330 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Senatsvorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.Die BAO beinhaltet keine dem Paragraph 42, Absatz 4, VwGG in der Fassung 1990/330 vergleichbare Regelung, die es dem Berufungssenat gestatten würde, Richtlinien für eine Entscheidung (Berechnung) vorzugeben und ihre nähere Ausführung dem Senatsvorsitzenden oder (im Zusammenwirken mit dem Senatsvorsitzenden) dem Berichterstatter zu überlassen.