Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 90/09/0181

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13387 A/1991

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

90/09/0181

Entscheidungsdatum

21.02.1991

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Rechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090181.X09

Im RIS seit

21.02.1991

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2016

Dokumentnummer

JWR_1990090181_19910221X09

Rechtssatz für 94/09/0016

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

94/09/0016

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0181 9

Stammrechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994090016.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2016

Dokumentnummer

JWR_1994090016_19961219X02

Rechtssatz für 96/09/0031

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/09/0031

Entscheidungsdatum

19.11.1997

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/21 90/09/0181 9 (hier: ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996090031.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996090031_19971119X02

Rechtssatz für 2005/09/0023

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2005/09/0023

Entscheidungsdatum

08.08.2008

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0181 E 21. Februar 1991 VwSlg 13387 A/1991 RS 9 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2005090023.X01

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2008

Dokumentnummer

JWR_2005090023_20080808X01

Rechtssatz für Ro 2019/09/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/09/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0181 E 21. Februar 1991 VwSlg 13387 A/1991 RS 9

Stammrechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090004.J00

Im RIS seit

08.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019

Dokumentnummer

JWR_2019090004_20190626J01