Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2019

Geschäftszahl

Ro 2019/09/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/09/0181 E 21. Februar 1991 VwSlg 13387 A/1991 RS 9

Stammrechtssatz

Schuldhaft verletzt ein Beamter seine Pflichten nur dann, wenn er ihnen entweder vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt. Zur Feststellung einer Dienstpflichtverletzung gehört der Nachweis, der Beamte habe mit Bewußtsein (Wissen), pflichtwidrig zu handeln oder unter Außerachtlassung der gebotenen und zumutbaren Sorgfalt gegen seine ihm auferlegten Pflichten verstoßen. Dazu kommt, daß die Feststellung der Schuldform (Grad des Verschuldens) vor allem für die Schwere der Dienstpflichtverletzung und damit für die Bemessung der Strafe (Paragraph 93, Absatz eins, erster Satz BDG 1979) entscheidend ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019090004.J00