Die Strafbehörde ist rechtlich nicht gehindert, die im Entziehungsverfahren eine Vorfrage darstellende, von ihr als Hauptfrage zu beantwortende Frage nach der Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschuldigten anders zu entscheiden, als dies die Kraftfahrbehörde vorfrageweise beurteilt hat. Die mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung getroffene Entscheidung könnte im Entziehungsverfahren einen Wiederaufnahmsgrund nach § 69 Abs 1 lit c AVG darstellen.Die Strafbehörde ist rechtlich nicht gehindert, die im Entziehungsverfahren eine Vorfrage darstellende, von ihr als Hauptfrage zu beantwortende Frage nach der Begehung eines Alkoholdeliktes durch den Beschuldigten anders zu entscheiden, als dies die Kraftfahrbehörde vorfrageweise beurteilt hat. Die mit dem vor dem VwGH angefochtenen Bescheid betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung getroffene Entscheidung könnte im Entziehungsverfahren einen Wiederaufnahmsgrund nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG darstellen.