Die Berichtigung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 4 AVG (§ 211 Slbg LAO) kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, mit der Wirkung vorgenommen werden, daß der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der BehördeDie Berichtigung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 4, AVG (Paragraph 211, Slbg LAO) kann auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem VwGH anhängig ist, mit der Wirkung vorgenommen werden, daß der angefochtene Bescheid von Anfang an als von der Behörde
erlassen anzusehen ist, die im Berichtigungsbescheid als solche genannt ist (Hinweis B VS 10.12.1986, 86/11/0007, VwSlg 12329 A/1986).