Bei der Frage der Lawinengefährdung bzw. Lawinensicherheit von Skiabfahrtstrassen handelt es sich um eine solche, die ohne Beurteilung durch Sachverständige nicht zum Gegenstand rechtlicher Subsumtion unter den Blickwinkel des Vorliegen seiner konkreten Gefährdung iSd § 68 Abs 3 AVG gemacht werden kann. Es genügt nicht im Bescheid auf die Erfahrungen des täglichen Lebens zu verweisen, wonach der hochalpine Bereich wie der Tauernhauptkamm Gefahren in sich birgt, die nicht oder kaum abschätzbar seien. Diese Aussage stellt sich als eine viel zu allgemein gehaltene Aussage dar, deren grundsätzliche Richtigkeit niemand in Zweifel ziehen wird. Das Akzeptieren solcher allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Feststellungen würde im Ergebnis das fachliche Urteil von einschlägigen Sachverständigen nahezu immer von vornherein entbehrlich machen.Bei der Frage der Lawinengefährdung bzw. Lawinensicherheit von Skiabfahrtstrassen handelt es sich um eine solche, die ohne Beurteilung durch Sachverständige nicht zum Gegenstand rechtlicher Subsumtion unter den Blickwinkel des Vorliegen seiner konkreten Gefährdung iSd Paragraph 68, Absatz 3, AVG gemacht werden kann. Es genügt nicht im Bescheid auf die Erfahrungen des täglichen Lebens zu verweisen, wonach der hochalpine Bereich wie der Tauernhauptkamm Gefahren in sich birgt, die nicht oder kaum abschätzbar seien. Diese Aussage stellt sich als eine viel zu allgemein gehaltene Aussage dar, deren grundsätzliche Richtigkeit niemand in Zweifel ziehen wird. Das Akzeptieren solcher allgemeinen Erfahrungswerten entsprechenden Feststellungen würde im Ergebnis das fachliche Urteil von einschlägigen Sachverständigen nahezu immer von vornherein entbehrlich machen.